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Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Allen zwischen
European Music Group GmbH
Heilbronner Str.7
70174 Stuttgart
Germany
www.emg-music.com
info@emg-music.com
(im folgenden EMG
genannt)
und dem Vertragspartner
(im folgenden Kunden
genannt)
abgeschlossenen Verträgen
liegen folgende Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt)
zugrunde.
Vertragsbedingungen
Die AGB
gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und EMG. Sie
gelten bei Unternehmern auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst
wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Maßgeblich ist
jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
Wir
behalten uns das Recht vor, jederzeit:
Die
Bedingungen und Vereinbarungen der AGBs zu ändern. Die Seite zu ändern,
einschließlich des Abschaffens oder nicht Weiterführens von jeglichem Inhalt
oder Feature der Seite. Jegliche Änderung, die wir vornehmen, wird sofort nach
Benachrichtigung, welche ohne zeitliche Begrenzung von uns vorgenommen werden
kann, auch durch Bekanntmachung auf der Seite oder durch e-Mail, in Kraft
treten. Wir gehen davon aus, dass Ihre Nutzung der Seite nach einer solchen
Benachrichtigung als Anerkennung der Änderungen gilt. Lesen Sie diese AGB in
regelmäßigen Abständen, um sicher zu sein, dass Sie den neuesten Stand kennen.
Sie stimmen zu, eine nicht-elektronische Version dieser Vereinbarung zu
unterschreiben, falls wir Sie darum ersuchen sollten. Die aktuellen AGBs
finden Sie auf der " EMG" Webseite.
Allgemeine Verkaufsbedingungen
1.
Allgemeines
a) Für unsere
Leistungen und Lieferungen gelten ausschließlich die nachstehenden
Verkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen
abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn,
wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere
Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender
oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers
die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
b) Alle
Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses
Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
c) Unsere
Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem
Besteller.
d) An
Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten
wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche
schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer
Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung.
2.
Auftragsbestätigung und Rücktritt
a) Wir setzen
bei eingehenden Aufträgen die vollkommene technische und kaufmännische
Klärung voraus.
b) Bis zur
schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote freibleibend. Mit
Erhalt und Annahme eines Auftrags wird gleichzeitig zwecks
schnellstmöglicher Lieferung die Herstellung eingeleitet. Damit ist eine
Änderung oder Annullierung ausgeschlossen. Nachträgliche Änderungswünsche
sind deshalb nur gegen Erstattung der bis dahin angefallenen Kosten möglich.
c) Die unsere
Waren und Leistungen betreffenden Prospekte, Werbeschriften, Kataloge,
Abbildungen, Preislisten u.ä. und die darin enthaltenen Daten sind
unverbindlich, sofern sie von uns nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet werden. Durch den technischen Fortschritt bedingte geringfügige
Änderungen in Konstruktion, Form und Ausführung berechtigen nicht zu
Beanstandungen oder zum Rücktritt vom Vertrag.
d) Tritt der
Besteller vom Vertrag zurück, ohne dass uns ein Verschulden trifft, oder
nimmt der Besteller sonst wie vom Vertrag Abstand, sind wir berechtigt, 40 %
des Vertragswerts als Entschädigung für entgangenen Gewinn und für
entstandene Kosten zu verlangen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass
kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Unser Recht,
den eingetretenen Schaden konkret zu berechnen, bleibt unberührt.
3. Preise
a)
Sofern
sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise
„ab Werk“. Die Preise verstehen sich für ununterbrochene Abwicklung
innerhalb der Fertigung und geschlossener Auslieferung des Gesamtauftrags.
Vom Besteller veranlasste Teilungen von Aufträgen verursachen Mehrkosten, die
dem Besteller in Rechnung gestellt werden.
b) Sofern keine
Festpreise vereinbart sind, erfolgt die Berechnung zu den am Tag der
Lieferung geltenden Preisen. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise
angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder
Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder
Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf
Verlangen nachweisen.
c) Die
gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie
wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung
gesondert ausgewiesen.
d) Falls
ein ausländischer Käufer aus dem Bereich des europäischen Binnenmarktes
seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Umsatzsteuer nicht nachkommt, erhöhen
sich unsere Preise um die jeweilige in der Bundesrepublik Deutschland
gültige Umsatzsteuer (MwSt.).
4. Zahlung
a) Unsere
Rechnungen sind netto zahlbar bei Warenübergabe.
b) Der Abzug
von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
c) Zahlungen
sind nur direkt an uns zu leisten. Sie werden zunächst auf etwa entstandene
Kosten und Zinsen und im übrigen zunächst auf die ältesten offenen
Forderungen angerechnet. Wechsel, Schecks und andere Zahlungsmittel werden
nur zahlungshalber angenommen. Diskont- und Wechselspesen sowie sonstige von
unserer Bank berechnete Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
d) Zur Entgegennahme von Zahlungen sind nur Personen mit unserer schriftlichen
Inkassovollmacht unter Verwendung unserer Quittungsvordrucke berechtigt.
e) Gerät der
Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von
9 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu
fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden
nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
f) Bei
Zahlungsverzug des Bestellers werden sofort alle unsere Forderungen aus
allen Rechtsgeschäften fällig, auch wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen
haben. Dies gilt auch, wenn der Besteller nur mit der Zahlung von
Teilforderungen in Verzug gerät.
g) Der
Besteller ist nur dann zur Aufrechnung berechtigt, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
Andernfalls ist er auch nicht zur Leistungsverweigerung bzw. zur Ausübung
eines Zurückbehaltungsrechts befugt.
5.
Verpackung/Lieferung/Gefahrübergang
a) Die
Verpackung erfolgt nach fach- und handelsüblichen Gesichtspunkten.
Sonderverpackung und Ersatzverpackung, z.B. für unverpackt eingelieferte
Reparaturgegenstände, wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Für bestimmte
transportempfindliche Artikel wird Spezialverpackung in Rechnung gestellt.
Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der
Verpackungsordnung werden von uns nicht zurückgenommen.
b) Soweit der
Besteller eine besondere Versandart ausdrücklich wünscht, berechnen wir die
entstehenden Mehrkosten.
c) Sofern sich
aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“
vereinbart. Die Lieferung erfolgt unfrei, wenn schriftlich nichts anderes
vereinbart ist.
d) Die Gefahr
eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der bei
uns bestellten Ware geht mit der Verladung der Ware auf den Besteller über,
auch wenn Versandkosten durch uns übernommen werden oder der Transport durch
eines unserer Fahrzeuge durchgeführt wird. Auf Wunsch des Bestellers sind
wir bereit, auf seine Kosten eine Transportversicherung abzuschließen.
e) Das Entladen
der Ware ist Sache des Bestellers. Er hat die Entladung unverzüglich nach
Eintreffen vorzunehmen. Übermäßig lange Ablade- und Wartezeiten führen zu
Mehrkosten, die vom Besteller zu erstatten sind. Zeigen sich
Transportschäden oder Transportverluste, so hat der Besteller zusammen mit
dem Fahrer ein Protokoll aufzunehmen. Sind die Schäden erheblich, hat der
Besteller uns umgehend zu verständigen und gegebenenfalls einen
Havarie-Kommissar zur Beurteilung des Schadens beizuziehen.
f) Wir können
Teillieferungen vornehmen und in Rechnung stellen.
6. Lieferfristen
a) Lieferfristen, Liefertermine und andere Termine werden von uns nach bestem
Wissen angegeben. Sie stellen, ausgehend vom üblichen Produktionsablauf,
annähernde Angaben dar. Höhere Gewalt, Streiks, Betriebsstörungen und
ähnliches unverschuldetes Unvermögen auf unserer Seite oder nicht
rechtzeitige Selbstbelieferung verlängern die Lieferfristen um die Dauer der
Behinderung.
b) Der Beginn
der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen
Fragen voraus.
c) Die
Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung etwa bestehender Verpflichtungen oder
Obliegenheiten des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten
Vertrages bleibt vorbehalten. Insbesondere sind wir berechtigt, ohne
Verpflichtung zum Ersatz eines etwa entstandenen Schadens, Lieferungen
zurückzuhalten, wenn sich der Besteller mit der Bezahlung einer früheren
Lieferung im Verzug befindet.
d) Kommt der
Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden
Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
e) Sofern die
Voraussetzungen von Abs. (d) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem
Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder
Schuldnerverzug geraten ist.
f) Verweigert
der Besteller in dem Fall, dass wir gelieferte Waren auch einbauen oder
sonstige Werkleistungen erbringen, zu Unrecht die Abnahme, gilt das Werk im
Zeitpunkt der unberechtigten Abnahmeverweigerung als abgenommen.
g) Wir haften
nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag
ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist.
Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn als Folge
eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist
geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung
fortgefallen ist.
h) Wir haften
ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer
von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf
einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist
unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
i) Wir haften
auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende
Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
j) Im Übrigen
haften wir im Fall des Lieferverzugs nach unserer Wahl für jede vollendete
Woche Verzug lediglich im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung
in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des
Lieferwertes.
7.
Eigentumsvorbehalt
a) Alle
gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher
uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zustehenden Forderungen
unser Eigentum; hierzu gehören auch bedingte Forderungen.
b) Bei
vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der
Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir
hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache
durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der
Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die
Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten
– anzurechnen.
c) Der
Besteller ist zur Weiterveräußerung unserer Vorbehaltswaren im regulären
Geschäftsgang befugt; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in
Höhe des Rechungs-Endbetrags (einschl. MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm
aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und
zwar unabhängig davon, ob unsere Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung
weiterveräußert worden ist. Für den Fall, dass die Forderungen des
Bestellers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen werden,
tritt der Besteller hiermit auch seine Forderungen aus dem Kontokorrent
gegenüber seinem Kunden an uns ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des
Betrages, den wir ihm für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet
haben.
d) Zur
Einziehung der abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach der
Abtretung bis auf Widerruf ermächtigt; unsere Befugnis, die Forderung selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns aber, die
abgetretenen Forderungen nicht einzuziehen, soweit der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und
insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist
oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so hat uns der
Besteller zum Zweck der Einziehung die Drittschuldner zu benennen, diesen
die Abtretung anzuzeigen, uns alle weiteren Auskünfte zu erteilen,
Unterlagen vorzulegen und zu übersenden sowie Wechsel zu übertragen.
Überdies ist der Besteller verpflichtet, uns Zutritt zu der noch in seinem
Besitz befindlichen Vorbehaltsware zu gewähren, uns eine genaue Aufstellung
der Ware zu übersenden, die Ware auszusondern und an uns herauszugeben.
e) Zur
anderweitigen Verfügung über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht
berechtigt. Er darf diese also weder verpfänden, belasten noch zur
Sicherheit übereignen.
f) Eine
etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller
stets für uns vor. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der
Vorbehaltsware mit anderen nicht in unserem Eigentum stehenden Waren steht
uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag, einschließlich
MWSt.) zu den anderen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten
Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu.
Für die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende Sache
gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte
Kaufsache. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des
Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der
Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das
so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
g) Sofern
unsere Vorbehaltsware durch Verbindung wesentlicher Bestandteil eines
Grundstücks wird, tritt uns der Besteller zur Sicherheit die Forderungen ab,
die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen
Dritten erwachsen.
h) Wir
verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden
Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der
realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um
mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten
obliegt uns.
i) Der
Besteller hat uns Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter auf die
Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Forderungen unverzüglich
schriftlich mitzuteilen und uns in jeder Weise bei der Intervention zu
unterstützen. Die Kosten hierfür trägt der Besteller. Soweit der Dritte
nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Koten zu
erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
8. Gewährleistung
und Haftungsumfang
a) Gewährleistungsrechte des Bestellers haben zur Voraussetzung, dass der
Besteller seinen gem. §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
b) Soweit ein
von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur
Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen
mangelfreien Sache berechtigt.
c) Schlägt die
Nacherfüllung fehl, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt
oder Minderung zu verlangen.
d) Wir haften
nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine
vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist unsere
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
e) Wir haften
ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine
wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber unsere
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
f) Im übrigen
ist eine Haftung ausgeschlossen, und zwar ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur
des geltend gemachten Anspruchs. Ausgeschlossen sind deshalb auch
Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen
sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz
von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Wir haften auch nicht für Schäden, die
nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Wir haften ferner nicht
für Schäden, die ausschließlich auf ein Fehlverhalten des Bestellers
zurückzuführen sind, wie unsachgemäße Montage, fehlerhafte Bedienung und
Behandlung, natürliche Abnutzung oder unterlassene Wartung. Hinsichtlich der
in regelmäßigen Abständen erforderlichen Wartungsmaßnahmen für die von uns
gelieferten Gegenstände verweisen wir auf unsere einschlägigen
Druckschriften - techn. Unterlagen, Preislisten, Wartungs- und
Pflegeanleitungen - die jedem Kunden zur Verfügung gestellt werden.
g) Soweit die
Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist,
gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
h) Die
Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab
Gefahrübergang.
i) Die
Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB
bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der
mangelhaften Sache.
j) Bei
Beanstandungen, die nicht unter unsere Gewährleistungsverpflichtung fallen,
sind uns entstehende Kosten vom Besteller zu tragen.
k) Dem
Besteller ist es untersagt, etwa gegen uns bestehende Forderungen an Dritte
abzutreten.
9.
Firmenzeichen/Weiterverkauf
a) Wir sind
berechtigt, an allen unseren Erzeugnissen unser Firmenzeichen anzubringen.
b) Unzulässig
ist jede nicht mit uns vereinbarte Bearbeitung und/oder Veränderung unserer
Artikel und/oder jede nicht erlaubte Sonderstempelung, die geeignet ist, als
Ursprungszeichen des Bestellers zu gelten oder die den Anschein erweckt,
dass diese Artikel dessen Sondererzeugnisse darstellen.
c) Der
Besteller ist verpflichtet, sich beim Vertrieb der Ware, die unser
Warenzeichen trägt, aller Handlungen zu enthalten, die im Rahmen der
geltenden Gesetze und Vorschriften als unlauter angesehen werden können.
d) Der
Weiterverkauf der Ware für den mittelbaren oder unmittelbaren Versand in
Länder außerhalb der EU ist unzulässig, es sei denn, dass wir im Einzelfall
vorher schriftlich zugestimmt haben.
e) Wir
übernehmen die Haftung, dass der verkaufte Gegenstand als solcher im
Bundesgebiet frei von Schutzrechten Dritter ist. Falls Dritte aus
Schutzrechten berechtigte Ansprüche geltend machen sollten, werden wir nach
unserer Wahl und auf unsere Kosten entweder für den Besteller eine Lizenz
erwirken oder den verkauften Gegenstand durch einen schutzrechtsfreien
ersetzen oder ihn gegen Rückgewähr des Kaufpreises zurücknehmen.
Weitergehende Ansprüche uns gegenüber sind ausgeschlossen.
10. Erfüllungsort -
Gerichtsstand - Sonstiges
a) Es gilt
ausschließlich deutsches Recht, auch bei Geschäften mit Auslandsberührung;
die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
b) Sofern der
Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand das für unseren
Geschäftssitz zuständige Gericht; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller
auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
c) Sofern sich
aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz
Erfüllungsort.
d) Sollten
einzelne Klauseln dieser Bedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.
Stand: Februar 2007
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